Wer schuldet wem was — und wer kann es beweisen? Die zweite Frage entscheidet häufiger als die erste.
Das Zivilrecht ist der breiteste Bereich unserer Arbeit. Vom Kaufvertrag über den Handwerkerstreit bis zur Haftung nach einem Unfall lässt sich fast jeder Fall auf zwei Fragen zurückführen: Besteht der Anspruch? Und wer trägt die Beweislast?
Ein Anspruch, den man nicht beweisen kann, ist praktisch keiner. Deshalb beginnt unsere Arbeit fast immer mit den Unterlagen: Was ist schriftlich vereinbart, was ist dokumentiert, wer war dabei.
Beim Kaufvertrag hat der Käufer bei einem Sachmangel zunächst Anspruch auf Nacherfüllung — Reparatur oder Neulieferung, in aller Regel nach seiner Wahl. Erst wenn diese scheitert, verweigert wird oder unzumutbar ist, kommen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht.
Die Reihenfolge ist entscheidend. Wer sie überspringt und sofort zurücktritt, verliert oft aus formalen Gründen — obwohl der Mangel unstreitig war.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen im Regelfall zwei Jahre, bei Bauwerken fünf. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass ein innerhalb des ersten Jahres auftretender Mangel schon bei Übergabe vorlag — eine erhebliche Erleichterung, die viele nicht kennen und deshalb nicht nutzen.
Beim Werkvertrag dreht sich fast alles um die Abnahme. Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Beweislast kehrt sich um, und die Gewährleistungsfrist beginnt. Eine Abnahme kann auch stillschweigend erfolgen — etwa durch vorbehaltlose Nutzung. Wer Mängel hat, sollte sie deshalb vor der Abnahme schriftlich festhalten, nicht danach.
Bei Streit über die Werkleistung ist ein selbstständiges Beweisverfahren oft der wirtschaftlichere Weg als eine sofortige Klage: Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellt den Zustand fest, bevor er sich verändert. Häufig endet der Streit danach ohne Prozess.
Wer Schadensersatz verlangt, muss Pflichtverletzung, Schaden, Ursächlichkeit und regelmäßig auch Verschulden darlegen. In der Praxis scheitert es selten am Recht und häufig an der Dokumentation. Fotos, Zeugen, zeitnahe schriftliche Rügen — was in den ersten Tagen gesichert wird, entscheidet Monate später den Prozess.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis erlangt haben. Das führt dazu, dass zum Jahreswechsel ganze Anspruchsjahrgänge auf einmal verjähren.
Wenn Sie einen offenen Anspruch aus dem Jahr X haben, ist der Dezember des Jahres X+3 kein guter Zeitpunkt für den ersten Anruf.
Der günstigste Prozess ist der, den man nicht führt. Wir prüfen und gestalten Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen so, dass sie im Streitfall halten — was mehr Arbeit ist, als eine Vorlage aus dem Netz zu übernehmen. Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg, und dann gilt das Gesetz. Das ist fast nie das, was der Verwender wollte.
Vergütung nach RVG aus dem Gegenstandswert oder nach Honorarvereinbarung. Bei niedrigen Streitwerten sagen wir Ihnen offen, wenn ein Verfahren wirtschaftlich keinen Sinn ergibt. Rechtsschutzversicherungen decken den Bereich häufig ab.
Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Welche Regeln in Ihrer Sache gelten, hängt von Umständen ab, die sich erst im Gespräch klären lassen.