Offene Rechnungen sind kein Buchhaltungsproblem, sondern ein Liquiditätsproblem.
Und sie werden mit jedem Monat schwerer durchsetzbar — nicht weil sich die Rechtslage ändert, sondern weil sich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ändert und die Beweislage verblasst.
Wer konsequent und früh mahnt, wird häufiger bezahlt. Nicht wegen der juristischen Wirkung, sondern wegen der Reihenfolge: Ein Schuldner mit knapper Kasse bedient zuerst die Gläubiger, bei denen Untätigkeit Folgen hat.
Mit Eintritt des Verzugs schuldet der Schuldner mehr als die Rechnungssumme: Verzugszinsen, die Kosten der Rechtsverfolgung und im Geschäftsverkehr zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro. Zwischen Geschäften mit Verbrauchern und solchen zwischen Unternehmen bestehen dabei erhebliche Zinsunterschiede zulasten des unternehmerischen Schuldners.
Verzug tritt spätestens dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein — bei Verbrauchern allerdings nur, wenn darauf in der Rechnung hingewiesen wurde. Eine Mahnung kann den Verzug auch früher auslösen. Das ist der Grund, warum die erste Mahnung nicht nur ein Erinnerungsschreiben sein sollte.
Reagiert der Schuldner nicht, führen zwei Wege zum Titel:
Das Mahnverfahren ist schnell, formalisiert und günstig. Es prüft den Anspruch inhaltlich nicht. Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht die Sache ins streitige Verfahren über. Legt er keinen ein, ergeht Vollstreckungsbescheid — ein vollwertiger Titel.
Die Klage ist der Weg, wenn mit Widerspruch zu rechnen ist oder der Anspruch begründungsbedürftig ist. Sie dauert länger, klärt die Sache aber abschließend.
Welcher Weg der richtige ist, entscheidet sich weniger am Betrag als an der Frage, ob der Schuldner ernsthaft bestreitet oder nur nicht zahlt.
Ein häufiges Missverständnis: Mit dem Urteil ist die Sache erledigt. Sie beginnt erst. Der Titel berechtigt zur Zwangsvollstreckung — Kontopfändung, Lohnpfändung, Gerichtsvollzieher, Vermögensauskunft des Schuldners. Wo nichts zu holen ist, hilft der Titel zunächst nicht.
Er hilft aber langfristig. Titulierte Ansprüche verjähren erst nach dreißig Jahren. Vermögensverhältnisse ändern sich. Ein Titel, der heute ins Leere greift, kann in zehn Jahren vollstreckbar sein. Deshalb raten wir auch dann zur Titulierung, wenn die Vollstreckung im Moment aussichtslos erscheint.
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Praktisch heißt das: Am 31. Dezember verjähren jedes Jahr sämtliche Forderungen eines kompletten Jahrgangs auf einen Schlag.
Wir prüfen für Mandanten mit größeren Forderungsbeständen im Herbst, was zum Jahreswechsel wegzufallen droht, und hemmen die Verjährung rechtzeitig. Das ist unspektakulär und rettet regelmäßig fünfstellige Beträge.
Statt Einzelmandaten übernehmen wir auf Wunsch den gesamten Forderungslauf: definierte Mahnstufen, feste Fristen, automatische Übergabe an das gerichtliche Verfahren. Sie behalten die Entscheidungshoheit über jeden Schritt, müssen ihn aber nicht selbst anstoßen.
Der umgekehrte Fall gehört ebenso hierher. Gegen unberechtigte Mahnungen, überzogene Inkassokosten oder Mahnbescheide, die auf nicht bestehende Ansprüche gestützt werden, wehren wir uns — und zwar innerhalb der Widerspruchsfrist, die auf dem Mahnbescheid steht und leicht übersehen wird.
Vergütung nach RVG aus der Höhe der Forderung. Der wirtschaftlich entscheidende Punkt: Befindet sich der Schuldner im Verzug, schuldet er die Kosten der Rechtsverfolgung. Bei berechtigten Forderungen gegen zahlungsfähige Schuldner trägt der Schuldner damit im Ergebnis regelmäßig auch unsere Vergütung.
Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Welche Regeln in Ihrer Sache gelten, hängt von Umständen ab, die sich erst im Gespräch klären lassen.